Adieu Datenschutz? Bei einer angeordneten Telekommunikationsüberwachung sind E-Mail-Anbieter machtlos

Der Datenschutz-Hype reißt nicht ab. Seitdem er so hoch gehalten wird, leben wir neuesten Analysen zufolge anscheinend sicherer. Datenschutz hin oder her. Kundendaten sind dem Gesetz untergeordnet. Diesbezüglich gibt es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.18. Ein E-Mail-Anbieter muss bei einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung die IP-Adresse der User übermitteln. Ob er will oder nicht.

Ein Unternehmen warb mit besonderem Schutz für Kundendaten. Es konnte die Daten laut eigener Angabe nicht zur Verfügung stellen.

Ermittlungen haben Priorität

Dabei ging es um Ermittlungen des Amtsgerichts Stuttgart gegen eventuelle Straftaten aus den heiklen Bereichen Kriegswaffen und Drogen. Die für die Untersuchung wichtigen Userinformationen blieben aus. Als Strafe für das Nicht-Übermitteln der geforderten Daten gab es 500 € Ordnungsgeld.

Wehren ist zwecklos

Da das Unternehmen seine Grundrechte verletzt sah, reichte es Beschwerde ein. Ein Verstoß gegen die Grundrechte konnte in diesem Fall jedoch nicht festgestellt werden. Hierbei orientiert man sich an § 100 der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung. Das Gesetz spricht eine ganz klare Sprache. Die Entscheidung ist legal und verfassungskonform.

Fazit

Verlasse dich nicht auf die Werbesprüche eines E-Mail-Anbieters. Als Alleinstellungsmerkmal taugt dies im Großen und Ganzen wohl nicht. Wenn es hart auf hart kommt, steht das Gesetz schließlich ohne Zweifel über deinen Daten. Da kommt auch der kundenfreundlichste E-Mail-Anbieter nicht aus. Mach dir deshalb keine Illusionen! Schütze deine Daten!

Quelle: die-neue-Welle.de; Foto: pixabay.com


Erstellt am: 7. Februar 2019

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